In der Schweiz wird die Fahrerkarte wöchentlich ausgelesen — nicht alle 28 Tage wie in der EU. Wer die EU-Fristen übernimmt, ist nicht in Ordnung, auch wenn die Software meldet, alles sei aktuell.
Die Fristen im ÜberblickFast alles, was man zum Thema findet, ist für die Europäische Union geschrieben: dort wird die Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage und der Massenspeicher des Fahrtschreibers alle 90 Tage heruntergeladen. Für einen Schweizer Betrieb gilt die Chauffeurverordnung (ARV 1) — und die verlangt bei der Fahrerkarte deutlich mehr.
Das fällt selten sofort auf: Die Auswertungen sehen vollständig aus, die Daten sind da, es fehlt nichts Sichtbares. Bemerkt wird es bei der Kontrolle im Betrieb — dann nämlich, wenn die Abstände zwischen zwei Downloads sichtbar werden.
Verantwortlich sind der Arbeitgeber und die selbständigerwerbenden Fahrer und Fahrerinnen — nicht die angestellte Fahrerin.
Quelle: Chauffeurverordnung (ARV 1), SR 822.221 — Text abgerufen am 28. September 2026.
Was am Steuer vorgewiesen werden muss, regelt Art. 14c ARV 1, und es hängt vom Gerät ab:
Das ist etwas grundsätzlich anderes als der Download-Rhythmus im Betrieb. Wer beides vermischt, lädt einmal im Monat herunter und hält sich für regelkonform.
Drei Teile, und nur der erste braucht jemanden im Fahrzeug.
Ein kleines Download-Gerät kommt an den Fahrtschreiber oder an die Fahrerkarte: Knopfdruck, LED, fertig. Kein Notebook in der Fahrerkabine, keine Schulung. Wer die Fahrzeuge selten sieht, lädt die Fahrerkarte im Büro über ein Kartenlesegerät herunter.
Die Dateien landen in der Software, die sie nach Fahrer und Fahrzeug ordnet, die Sicherungskopie auf einem zweiten Datenträger ablegt und die drei Jahre im Auge behält. Sie meldet auch, welche Karte als Nächstes fällig ist — das ist der Teil, der die wöchentliche Frist überhaupt erst haltbar macht.
Lenk- und Ruhezeiten, Verstösse, fehlende Zeiträume, Aufstellung nach Art. 16 — als Bericht, den man der Vollzugsbehörde vorlegen oder mit der Fahrerin besprechen kann.
Dafür haben wir TachoGest entwickelt, für Windows 10 und 11: Es liest die Fahrerkarte, übernimmt die Dateien aus dem Download-Gerät, archiviert die Originale unverändert, legt die Sicherungskopie selbst an und prüft Lenk- und Ruhezeiten. Wir liefern die Geräte, richten alles ein und übernehmen auf Wunsch die Terminkontrolle. TachoGest lässt sich 30 Tage kostenlos testen.
Wöchentlich — und nicht alle 28 Tage wie in der EU.
Die Chauffeurverordnung (ARV 1, Art. 16a Bst. b) verlangt den Download der Fahrerkarte wöchentlich, bei längerer Abwesenheit des Fahrers spätestens alle 21 Tage, ausserdem bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bevor jemand mit den Fahrzeugen eines anderen Unternehmens fährt. Die Pflicht beginnt mit der ersten Aufzeichnung: In Wochen, in denen der Fahrer kein Fahrzeug mit digitalem Fahrtschreiber gelenkt hat, gibt es laut ASTRA nichts herunterzuladen. Der Massenspeicher des Fahrtschreibers und die Unternehmenskarte folgen alle drei Monate (Bst. a und c).
Schicken Sie uns die Anzahl Fahrzeuge und Fahrer: wir sagen Ihnen, was Sie brauchen, und ob Ihr heutiger Rhythmus der ARV 1 entspricht. SecurData Sagl, Stabio TI — Lieferung und Betreuung in der ganzen Schweiz.
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