Digitaler Fahrtschreiber · Schweiz

Fahrerkarten-Software für Schweizer Betriebe

In der Schweiz wird die Fahrerkarte wöchentlich ausgelesen — nicht alle 28 Tage wie in der EU. Wer die EU-Fristen übernimmt, ist nicht in Ordnung, auch wenn die Software meldet, alles sei aktuell.

Die Fristen im Überblick
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Der Punkt, an dem die meisten danebenliegen

Schweizer Fristen sind nicht die EU-Fristen

Fast alles, was man zum Thema findet, ist für die Europäische Union geschrieben: dort wird die Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage und der Massenspeicher des Fahrtschreibers alle 90 Tage heruntergeladen. Für einen Schweizer Betrieb gilt die Chauffeurverordnung (ARV 1) — und die verlangt bei der Fahrerkarte deutlich mehr.

Das fällt selten sofort auf: Die Auswertungen sehen vollständig aus, die Daten sind da, es fehlt nichts Sichtbares. Bemerkt wird es bei der Kontrolle im Betrieb — dann nämlich, wenn die Abstände zwischen zwei Downloads sichtbar werden.

Art. 16a ARV 1

Was wann heruntergeladen werden muss

Verantwortlich sind der Arbeitgeber und die selbständigerwerbenden Fahrer und Fahrerinnen — nicht die angestellte Fahrerin.

Fahrerkarte
Wöchentlich
Bei längerer Abwesenheit spätestens alle 21 Tage. Ausserdem bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bevor jemand für ein anderes Unternehmen fährt. In Wochen ohne Fahrten mit einem digitalen Fahrtschreiber gibt es laut ASTRA nichts herunterzuladen.
Massenspeicher des Fahrtschreibers
Alle drei Monate
Gerechnet ab dem ersten Tag der Aufzeichnung. Zusätzlich vor Verkauf oder Vermietung des Fahrzeugs und wenn das Gerät nicht mehr korrekt funktioniert, die Daten aber noch lesbar sind.
Unternehmenskarte
Alle drei Monate
Wird regelmässig vergessen, steht aber ausdrücklich in Art. 16a Bst. c.
Sicherungskopie
Unverzüglich
Von allen heruntergeladenen Daten, aufzubewahren auf einem gesonderten Datenträger (Bst. e). Eine Kopie auf derselben Festplatte erfüllt das nicht.
Aufbewahrung
Drei Jahre
Am Geschäftssitz, nach Fahrer geordnet; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Downloads (Art. 18 Abs. 3).

Quelle: Chauffeurverordnung (ARV 1), SR 822.221 — Text abgerufen am 28. September 2026.

Das zweite Missverständnis

Die 28 Tage «im Fahrzeug» sind kein Download-Rhythmus

Was am Steuer vorgewiesen werden muss, regelt Art. 14c ARV 1, und es hängt vom Gerät ab:

Das ist etwas grundsätzlich anderes als der Download-Rhythmus im Betrieb. Wer beides vermischt, lädt einmal im Monat herunter und hält sich für regelkonform.

In der Praxis

Wie das ohne Aufwand läuft

Drei Teile, und nur der erste braucht jemanden im Fahrzeug.

1. Auslesen

Ein kleines Download-Gerät kommt an den Fahrtschreiber oder an die Fahrerkarte: Knopfdruck, LED, fertig. Kein Notebook in der Fahrerkabine, keine Schulung. Wer die Fahrzeuge selten sieht, lädt die Fahrerkarte im Büro über ein Kartenlesegerät herunter.

2. Archivieren

Die Dateien landen in der Software, die sie nach Fahrer und Fahrzeug ordnet, die Sicherungskopie auf einem zweiten Datenträger ablegt und die drei Jahre im Auge behält. Sie meldet auch, welche Karte als Nächstes fällig ist — das ist der Teil, der die wöchentliche Frist überhaupt erst haltbar macht.

3. Auswerten

Lenk- und Ruhezeiten, Verstösse, fehlende Zeiträume, Aufstellung nach Art. 16 — als Bericht, den man der Vollzugsbehörde vorlegen oder mit der Fahrerin besprechen kann.

Dafür haben wir TachoGest entwickelt, für Windows 10 und 11: Es liest die Fahrerkarte, übernimmt die Dateien aus dem Download-Gerät, archiviert die Originale unverändert, legt die Sicherungskopie selbst an und prüft Lenk- und Ruhezeiten. Wir liefern die Geräte, richten alles ein und übernehmen auf Wunsch die Terminkontrolle. TachoGest lässt sich 30 Tage kostenlos testen.

Häufige Fragen

Was man uns am meisten fragt

Wie oft muss die Fahrerkarte in der Schweiz ausgelesen werden?

Wöchentlich — und nicht alle 28 Tage wie in der EU.

Die Chauffeurverordnung (ARV 1, Art. 16a Bst. b) verlangt den Download der Fahrerkarte wöchentlich, bei längerer Abwesenheit des Fahrers spätestens alle 21 Tage, ausserdem bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bevor jemand mit den Fahrzeugen eines anderen Unternehmens fährt. Die Pflicht beginnt mit der ersten Aufzeichnung: In Wochen, in denen der Fahrer kein Fahrzeug mit digitalem Fahrtschreiber gelenkt hat, gibt es laut ASTRA nichts herunterzuladen. Der Massenspeicher des Fahrtschreibers und die Unternehmenskarte folgen alle drei Monate (Bst. a und c).

Gelten die 28 und 90 Tage aus der EU nicht auch hier?
Nein. Das sind die Fristen der EU-Vorschriften; für einen Schweizer Betrieb gilt die ARV 1, und die ist bei der Fahrerkarte strenger. Wer die EU-Fristen übernimmt, lädt viermal seltener herunter als vorgeschrieben — die Software meldet nichts, weil sie die Daten ja bekommt, aber die Abstände stehen in den Dateien und sind bei einer Betriebskontrolle sichtbar.
Was passiert, wenn wir zu selten auslesen?
Zwei Dinge. Erstens ist es ein Verstoss gegen Art. 16a ARV 1, der bei einer Kontrolle beanstandet wird. Zweitens — und das trifft auch Betriebe, die es gut meinen — speichert die Fahrerkarte die Tätigkeiten von 56 Tagen (28 Tage bei Karten der früheren Version) und überschreibt danach die ältesten: wer in grösseren Abständen ausliest, verliert Daten endgültig. Wiederherstellen lässt sich da nichts mehr.
Wie lange müssen die Daten aufbewahrt werden?
Drei Jahre, am Geschäftssitz und nach Fahrer geordnet; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Datenpaket heruntergeladen wird (Art. 18 Abs. 3 ARV 1). Dazu kommt die Sicherungskopie aller Daten auf einem gesonderten Datenträger (Art. 16a Bst. e): eine zweite Kopie auf derselben Festplatte genügt dieser Anforderung nicht.
Wer haftet dafür — der Betrieb oder die Fahrerin?
Der Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Fahrer und Fahrerinnen. Art. 16a nimmt ausdrücklich sie in die Pflicht, nicht die angestellte Fahrerin. Deshalb gehört die Terminkontrolle ins Büro und nicht ins Fahrzeug.
Brauchen wir dafür einen Laptop im Fahrzeug?
Nein. Ein kleines Download-Gerät kommt an den Fahrtschreiber oder an die Karte: Knopfdruck, LED, fertig — ohne Schulung. Die Fahrerkarte lässt sich auch im Büro über ein Kartenlesegerät auslesen, wenn die Fahrzeuge selten am Sitz sind. Die Dateien wandern danach in die Software, die sie ordnet, sichert und die Fristen überwacht.

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